Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art, auf das die Grundsätze über die Immunität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden sind (BGH 30.1.13, III ZB 40/12, Abruf-Nr. 130925 ).
Eine die Inkongruenz begründende Drohung mit einem Insolvenzantrag kann auch vorliegen, wenn die Möglichkeit eines solchen Vorgehens im Mahnschreiben nur „zwischen den Zeilen“ deutlich gemacht, aber dem Schuldner ...
Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 HS 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die ...
Der Gegner des Beweisführers kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat (BGH 16.11.2012, V ZR 179/11, Abruf-Nr. 130402 ).
Manchmal helfen auch die aussichtslosesten Dinge bei der Realisierung einer Forderung weiter. Dieses Fazit zieht unser Leser Martin Graf, Rechtsbeistand, Annweiler am Trifels, angesichts seines lesenswerten ...
Gläubiger müssen das durch den Schuldner abgegebene Vermögensverzeichnis analytisch auswerten, um letztendlich erfolgreich vollstrecken zu können. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Zugriffsmöglichkeiten bei ...
Zum Start des neuen KostBRÄG 2025 unterstützt Sie RVG professionell gleich dreifach: Eine Sonderausgabe mit konkreten Tipps und Berechnungsbeispielen, ein Live-Webinar am 07.07.2025 mit dem Abrechnungsexperten Norbert Schneider sowie neue Kostenrechner unterstützen Sie bei der Umsetzung.
Absolut zuverlässig. juris Insolvenzrecht vernetzt aktuelle Top-Literatur der jurisAllianz mit Rechtsprechung und Vorschriften. Mit dieser verlagsübergreifenden Wissensmanagement-Lösung nutzen Sie maximale Meinungsvielfalt und sparen wertvolle Zeit.
Verfahren zur Teilungsversteigerung sind fehler- und haftungsträchtig. Der IWW-Online Workshop Teilungsversteigerung am 27.06.2025 macht Sie fit für diese anspruchsvolle Aufgabe! Gemeinsam mit dem Referenten erarbeiten Sie konkrete Strategien, mit denen Sie souverän zum Erfolg kommen.
Nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO muss der Schuldner dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herausgeben.