Zur Vermeidung zeitaufwendiger Zwischenverfügungen sollten Gläubiger bei der Erstellung von Forderungsaufstellungen unbedingt beachten: Zum 1.1.21 bleibt der Basiszins unverändert.
Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wurde am 26.11.20 im BGBl. I, S. 2466 veröffentlicht. Es tritt hinsichtlich des neuen § 850c ZPO
(u. a. jährliche Änderungen der Pfändungsfreigrenzen) am 1.8.
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In seiner Sitzung vom 6.11.20 hat der Bundesrat (BR-Drucksache 565/20) neben der Erhöhung der Rechtanwaltsvergütung und der Gerichtskosten auch eine Anhebung der Gerichtsvollziehergebühren um 10 Prozent gefordert, ...
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