Unterhaltsforderungen genießen im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen einen entscheidenden Vorteil: Sie können nach § 302 Nr. 1 InsO von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sein, wenn es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (Deliktsforderung) handelt oder um rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Unterhaltsgläubiger als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) beide ...
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss zur Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte
(§ 850e Nr. 2a ZPO) auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im nachfolgenden ...
Ein Gläubiger kann einen Insolvenzantrag grundsätzlich begründen,
indem er seine Forderung anhand eines vollstreckbaren Titels, z. B. eines Endurteils, belegt. Allerdings entfällt die Beweiswirkung, wenn der ...
Im Streitfall hatte der Schuldner im Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) im Eröffnungsverfahren Zahlungen von Drittschuldnern entgegengenommen, obwohl die Drittschuldner nach gerichtlicher Anordnung nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter hätten leisten dürfen. Der BGH hat nun geklärt, wen der Insolvenzverwalter in solchen Fällen in Anspruch nehmen darf.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet wegen der daraus
resultierenden Vollstreckungsverbote oft, nicht immer, das vorläufige, meist sogar das endgültige Ende der Zwangsvollstreckung. Mitunter kann die ...
Regelmäßig erreichen uns Fragen, wie es in der Zwangsvollstreckung oder bei einer Insolvenz mit der beA-Pflicht aussieht. Aktuell hat der BGH hierzu entschieden: Rechtsmittel im Insolvenzverfahren sind elektronisch ...
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Viele Rechtsschutzversicherer behandeln die Anmeldung einer Forderung des Mandanten (Gläubiger) zur Insolvenztabelle als Vollstreckungsmaßnahme. Genauer hingeschaut, ist sie das jedoch nicht. Wieso das für Gläubigervertreter wichtig ist und was das LG Münster (19.3.09, 015 O 281/08, Abruf-Nr. 233516 ) bezüglich der Vergütung für diese Tätigkeit sagt, erklärt dieser Beitrag.