Oft geben Schuldner im Rahmen einer Vermögensauskunft oder bei Vollstreckungsschutzanträgen nach § 765a, § 850k Abs. 4 ZPO an, dass sie keine Mietkosten haben bzw. mietfrei bei Verwandten wohnen. Gläubiger können sich diese Tatsache zunutze machen. Denn dadurch erhöht sich das Nettoeinkommen des Schuldners im Rahmen der Lohnpfändung (Anspruch A) um 296,55 EUR. So ergeben sich für den Gläubiger u. U. höhere Pfändungsbeträge (AG Tostedt 23.11.20, 9 M 3914/20, Abruf-Nr. 221204 ).
In der Praxis stellt sich für Gläubiger bei der Pfändung eines Taschengeldanspruchs (vgl. VE-Sonderausgabe 2017 „Neue PfÜB-Formulare“, 21) immer wieder die Frage, ob für den Gläubiger bei gepfändetem ...
Mit Beschluss vom 10.3.21 (VII ZB 24/20, Abruf-Nr. 221671 ) hat der BGH entschieden: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die ...
Ein Leser teilte der Redaktion nach der (Mit-)Pfändung des Kündigungsrechts bei einer KFZ-Versicherung als Drittschuldnerin (VE 18, 208) folgende Antwort der Versicherung mit: „Der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag kann nur zum Ablauf des Versicherungsjahrs gekündigt werden. Ein Gläubiger kann daher mit der Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts keine Rückerstattung vorausgezahlter Prämien wegen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses auslösen. Die ...
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Der BGH ist jetzt erneut auf die Anforderungen an den Nachweis der
Namensänderung eines Titelgläubigers bei der sog. „Beischreibung“ eines Vollstreckungstitels eingegangen. Die Kenntnis dieser Entscheidung ist ...
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Ein Leser schilderte uns im Vertiefungsgespräch folgenden Fall: Der Gläubiger hat im Grundbuch des Schuldners eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Über das Vermögen des Schuldners wird später das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihm wird Restschuldbefreiung erteilt. Er verlangt nun vom Gläubiger eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek, weil die durch sie gesicherte Forderung auf Dauer nicht mehr durchsetzbar sei. Unser Leser fragt: Zu Recht? Oder kann der Gläubiger sein ...