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  • · Fachbeitrag · Pfändungsformulare

    Veränderte PfÜB-Formulare: Neue Probleme

    | Bereits in VE 13, 202 , hatten wir über eine gläubigerfreundliche Entscheidung des LG Koblenz berichtet: Gläubiger hatten die amtlichen PfÜB-Formulare verändert und in ihre Software integriert. Jetzt hat dieselbe Kammer gegenteilig entschieden (1.10.13, 2 T 505/13). |

     

    Gläubigerin G. beantragt mittels des vorgeschriebenen amtlichen Formulars den Erlass eines PfÜB, wodurch u.a. Forderungen aus „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ gepfändet werden sollen. Auf Seite 6 des Formulars wird auf eine Anlage verwiesen, wonach weitere Ansprüche gepfändet werden. Auf Seite 8 wird zusätzlich auf eine Anlage verwiesen, wonach weitere Herausgabeansprüche formuliert werden. Durch die Anlage ergibt sich eine Verschiebung der Seitenzahl des Formulars von 9 auf 10 Seiten. Der Rechtspfleger wies den Antrag als unzulässig zurück, da er nicht § 829 Abs. 4 S. 1, 2 ZPO i.V.m. §§ 1, 2, 3 ZVFV entsprach. Die sofortige Beschwerde wies die Kammer zurück. Begründung: Ein Antragsteller müsse sich der verbindlichen neuen Formulare bedienen. Änderungen seien nicht zu akzeptieren, da Zielrichtung bei der Einführung des neuen Formulars gewesen sei, Vereinfachungen bei der Justizverwaltung zu erwirken und damit Einsparungen zu erzielen. Bei einer beliebigen Abänderung der Formulare würde dieses Ziel gefährdet.

     

    Das BMJ vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Formulare (nur) die häufigsten Fallkonstellationen berücksichtigen. Da es aber unmöglich sei, in einem verbindlichen Formular sämtliche praktische Fälle abzubilden, ohne den Umfang der Formulare in unvertretbarer Weise auszuweiten, gelte: Der Antragsteller soll gerade im Kasten „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ die Möglichkeit haben, weitere pfändbare Ansprüche einzutragen. Gleiches gelte für die weiteren Anordnungen auf Seite 8 des Formulars. Unerheblich sei, ob dies mittels individuellen Einfügens im Formular durch Computer geschehe oder ein Anwalt in einem selbst veränderten Formular - ohne Änderung der Grundstruktur - weitere ankreuzbare Alternativen einfügt.

     

    Auch wenn die Entscheidung zunächst einen gläubigerfeindlichen Eindruck erweckt, kann ein Gläubiger daraus durchaus positive Folgerungen ziehen:

     

    • Die amtlichen PfÜB-Formulare können individuell per EDV abgeändert werden. Dies ist aber nur unschädlich, wenn die zusätzlich eingefügten Angaben dort erfolgen, wo sie das Formular vorsieht! Verschieben sich die Seitenanzahl des Formulars, ist dies unproblematisch (LG Kiel VE 13, 123).

     

    • Unzulässig ist es aber, Veränderungen in eine Anlage auszulagern, statt sie in die vorgesehenen Freiräume des Formulars einzufügen. Ergibt sich dadurch eine Verschiebung der Seitenzahl, wird die Grundstruktur des Formulars unzulässig verändert. Genau dies war hier geschehen.

     

    PRAXISHINWEIS: Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Entscheidung des 
LG Mannheim (22.5.13, 10 T 26/13). Danach darf das verbindliche Formular nicht geändert oder ergänzt werden, selbst wenn es einen Fall nicht erfasse.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 205 | ID 42396496