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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Keine gesonderte Gerichtsvollziehergebühr für gütliche Einigung bei bedingter Antragstellung

    Die in einem Schreiben gleichzeitige Beauftragung des Gerichtsvollziehers zunächst eine gütliche Einigung (§ 802b ZPO) und bei deren Scheitern die Sachpfändung durchzuführen, ist als einheitlicher Auftrag zu werten. Insofern entsteht keine zusätzliche Einigungsgebühr nach KV Nr. 207 GVKostG (AG Vaihingen 22.8.13, 2 M 682/13, Abruf-Nr. 133648).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner eine Geldforderung. Er hat dem zuständigen Gerichtsvollzieher den folgenden Vollstreckungsauftrag 
erteilt:

     

    • Der Vollstreckungsauftrag

    „... mit dem Schuldner eine gütliche Einigung im Sinne von § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen und ... die sich ergebende Vollstreckungsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag beizutreiben.

     

    Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen und der nachfolgenden Anträge zu verfahren:

     

    • 1. Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne von § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
    •  
    • 2. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wird, ist die Sachpfändung nach Nr. 4, ZPO § 808 ZPO zu betreiben.“
     

    Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsunterlagen mit folgendem 
Schreiben zurückgegeben:

     

    • Das Schreiben des Gerichtsvollziehers

    „Der Auftrag auf isolierte gütliche Einigung ist gescheitert ... Der Schuldner konnte bei mehreren Vollstreckungsversuchen nicht angetroffen werden.“

     

     

    Seine Kostenrechnung weist neben dem Wegegeld zweimal eine Gebühr nach KV 604 (nicht erledigte Amtshandlung) von je 12,50 EUR und zweimal eine Gebühr nach KV 713 (Auslagenpauschale) von je 3,00 EUR aus.

     

    Hiergegen hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt. Er hält den zweimaligen Ansatz einer Gebühr nach KV 604 einmal für den Versuch einer gütlichen 
Einigung nach KV 207 und nach KV 713 für nicht gerechtfertigt, da keine zwei isolierten Aufträge, sondern ein einziger Auftrag, zeitgleich gestellt, vorliege.

     

    Das AG hält die Erinnerung für begründet: Nach KV 207 GVKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Einigung eine Gebühr von 12,50 EUR.

     

    Die Nachbemerkung bestimmt allerdings: „Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.“ Dies war vorliegend der Fall.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung betrifft den häufigen Fall, dass in einem Auftragsschreiben gleichzeitig sowohl der Versuch einer gütlichen Einigung als auch die Sachpfändung beantragt werden.

     

    Wenn dann der Gläubiger noch eine Reihenfolge bildet und schreibt: „soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann....ist die Sachpfändung zu betreiben“, ist dies nicht als bedingter Auftrag anzusehen in der Weise, dass der Sachpfändungsantrag erst als später gestellt angesehen werden soll. Es ist vielmehr eine Selbstverständlichkeit. Denn sinnvollerweise muss einer Sachpfändung der Versuch einer gütlichen Einigung vorausgehen.

     

    Mit der Einführung des Kostentatbestands der gütlichen Erledigung sollte eine Vergütung für einen isolierten Güteversuch abgegolten werden, nicht aber der für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgegoltene Güteversuch zusätzlich vergütet werden. Es kommt also vorliegend entscheidend nur darauf an, dass die beiden Vollstreckungsanträge gleichzeitig gestellt wurden. Das war der Fall.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gläubiger kann bedingten Antrag auf Vermögensauskunft stellen, VE 13, 119
    • Kosten und Gebühren bei Einzelaufträgen und bedingten Aufträgen, VE 13, 27
    • Gerichtsvollzieher-Kostenrechnung überprüfen!, VE 08, 1
    • Kosten-Nutzen-Analyse: Forderungsvollstreckung, VE 09, 14
    • Gerichtsvollzieher trifft gegenüber Gläubiger eine Vermögensbetreuungspflicht, VE 11, 79
    • BGH: Vergleichskosten können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sein, 
VE 06, 91
    • Bei inhaltsgleichen Erinnerungsverfahren fällt nur eine Gebühr an, VE 05, 21
    • Mehrvertretungszuschlag in WEG-Prozessen: Gläubiger aufgepasst!, VE 10, 44
    • Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach Aufhebung eines Vollstreckungsbescheids, VE 11, 216
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 207 | ID 42396515