Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG), wobei Vorabgewinnanteile nicht zu ...
Der gesonderte Abgeltungssteuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % findet u.a. keine Anwendung auf Kapitalerträge, die aus Darlehensverhältnissen herrühren, in denen Gläubiger und Schuldner einander ...
Erfüllt bei Personengesellschaften auch nur einer der Mitunternehmer nicht die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder übt die Gesellschaft neben freiberuflichen auch ...
Gutschriften über wieder angelegte Renditen in Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG, wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dabei sind im Prinzip zwei Zuflussformen zu unterscheiden:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG kann bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der niedrigere Teilwert angesetzt werden, sofern eine dauernde Wertminderung vorliegt.
Veräußerungsgewinn i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den ...
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Ungeklärt war bisher, ob eine nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns.