· Nachricht · § 20 EStG
Zufluss von Scheinrenditen im Schneeballsystem
| Gutschriften über wieder angelegte Renditen in Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG , wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dabei sind im Prinzip zwei Zuflussformen zu unterscheiden: |
- Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.
- Ein Zufluss kann alternativ durch die Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass ein Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll (Novation). In dieser Vereinbarung kann eine Verfügung des Gläubigers über die bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrags beim Gläubiger).
Beide Formen stellen getrennt voneinander zu prüfende Tatbestände dar, von denen jeder für sich genommen ausreicht, um einen Zufluss zu bejahen. Es muss bei beiden „Zuflusstatbeständen“ aber jeweils die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der Gläubiger (der Anleger) im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen ist, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Ein Zufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG liegt also nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des „Stehenlassens“ des gutgeschriebenen Betrags und ggf. dessen „Novation“ die Auszahlung gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ohne weiteres Zutun ausgezahlt bekommen hätte.
Vor Eintritt der generellen Zahlungsunfähigkeit kann auf die fehlende Leistungsbereitschaft und fähigkeit des Betreibers des Schneeballsystems jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu schließen sein. Insbesondere dann, wenn der Betreiber des Schneeballsystems konkreten und berechtigten (d.h. fälligen) Auszahlungsbegehren nur „schleppend“ (zögerlich) oder überhaupt nicht nachkommt, spricht dies gegen einen Zufluss. Von einem nicht mehr leistungsbereiten und leistungsfähigen Betreiber des Schneeballsystems kann zudem ausgegangen werden, wenn dieser auf einen berechtigten Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt.
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zuflussfrage ausdrücklich bestätigt und darüber hinaus klargestellt, dass es für die Annahme fehlender Leistungsfähigkeit und -bereitschaft nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der Anleger Bemühungen entfaltet, um seinen Auszahlungswunsch durchzusetzen, sondern allein darauf abzustellen ist, wie der Betreiber des Schneeballsystems auf den Auszahlungswunsch reagiert.
Fundstelle
- BFH 2.4.14, VIII R 38/18