Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters.
Das FG Münster (28.8.24, 2 K 1243/20 E; Rev. BFH VIII R 20/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches ...
In der neuen Episode des AStW-Podcasts informieren Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler von den ETL Rechtsanwälten wieder zu steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Neuigkeiten. Aktuelle Themen sind diese ...
Entsendet der ausländische Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum von nicht mehr als 48 Monaten an seine inländische Betriebsstätte, ohne hierzu einen lokalen Arbeitsvertrag abzuschließen, begründet der Arbeitnehmer nach Auffassung des FG Niedersachsen (14.5.25, 9 K 94/23; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) an dieser betrieblichen Einrichtung für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte.
Das FG Berlin-Brandenburg (12.6.25, 14 K 14067/24; Rev. BFH VIII R 18/25, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass mit dem Betreiben eines Internetblogs zu tagesaktuellen Themen ein in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht.
Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen: Das gilt jetzt!
Unter welchen Voraussetzungen kann Fahrunterricht umsatzsteuerfrei abgerechnet werden? Ist musikalische Früherziehung steuerpflichtig? Die neuen Umsatzsteuerregeln für Bildungsleistungen sind komplexer denn je. Die AStW-Sonderausgabe zeigt, wie Sie jetzt rechtssicher beraten.
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Aktuelle Brennpunkte in der Lohnsteuer-Außenprüfung
Wo liegen die aktuellen Schwerpunkte in der lohnsteuerlichen Betriebsprüfung? Was sind typische Fallen? Wie lassen sich Fehler vermeiden? Das IWW-Webinar am 24.03.2026 bietet einen kompakten Überblick und zeigt, wie sich Unternehmen optimal vorbereiten.
Wird ein Erwerbsvorgang vor Übergang des Eigentums am Grundstück rückgängig gemacht (§ 16 Abs. 1 GrEStG) oder wird das Eigentum am Grundstück vom Veräußerer zurückerworben (§ 16 Abs. 2 GrEStG), ist – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – die GrESt sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgehenden Erwerb nicht festzusetzen oder eine bereits erfolgte Festsetzung aufzuheben. Diese Begünstigung gilt ebenso für Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG.