· Nachricht · § 8b KStG
Zum Begriff der Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 KStG
| Veräußerungsgewinn i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung (Buchwert) ergibt. Zu den Veräußerungskosten gehören, wie der BFH jüngst erst entscheiden hat ( BFH 12.3.2014, I R 45/13 ), alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Dies können bei Wertpapiergeschäften auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien sein. |
Sachverhalt und Entscheidung
Im Urteilsfall war streitig, ob es sich bei den Verlusten aus den Zertifikatgeschäften um einschlägige Veräußerungskosten handeln kann.
Der BFH bejahte dies. Zwar stünden Zertifikatgeschäfte einerseits und Aktiengeschäfte andererseits in lediglich wirtschaftlichem Zusammenhang . Als solche seien sie voneinander unabhängige, selbstständige Geschäfte. Auch entstünden Gewinn und Verlust nicht zeitgleich. Sicherungsgeschäfte würden zuvörderst vor dem Hintergrund der Marktentwicklung der betreffenden Anteile abgeschlossen, nicht aber im Hinblick auf die daraus generierten Veräußerungsgewinne.
Dennoch seien die einzelnen Geschäfte in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung aufeinander abgestimmt und bedingten sich wechselseitig: Die Zertifikatgeschäfte seien von vornherein nur zur „Gegenfinanzierung“ der Veräußerungsgewinne eingegangen worden; sie seien ihrem wirtschaftlichen Sinn nach unmittelbar auf die Veräußerung der Beteiligungen bezogen und machten isoliert gesehen „keinen Sinn“. Die gebotene wertende Zuordnung offenbare eine größere Nähe zu den einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb.
Vor diesem Hintergrund seien die Verluste aus den kompensatorischen Sicherungsgeschäften Aufwand, um den Veräußerungsgewinn zu erzielen.
PRAXISHINWEIS | Veräußerungskosten sind von den sonstigen Aufwendungen abzugrenzen. Allein ein zeitlicher oder kausaler Zusammenhang reicht zur Annahme von Veräußerungskosten nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob das „auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen im laufenden Betrieb oder in der Anteilsveräußerung zu sehen ist. |
Fundstelle
- BFH 9.4.14, I R 52/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141856