Die Herstellung und Verteilung von gemeindlichen Amtsblättern durch einen Verlag gegen das von der jeweiligen Gemeinde vertraglich gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, unterliegt als tauschähnlicher Umsatz der ...
Die verbilligte Vermietung hat nicht nur bei der Vermietung im Privatvermögen i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG steuerliche Bedeutung. Sie kann ebenso bei der Vermietung von Betriebsvermögen sowie bei der Vermietung an ...
Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts kann es bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder bei einer Personengesellschaft, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, zu einer bösen Überraschung kommen. Die Rede ist davon, dass gewerbliche Einkünfte, die die Personengesellschaft erzielt, abfärben und dass somit alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Hier ein aktuelles Steuer-1 × 1 zum Thema Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Die Finanzverwaltung hat sich zu Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen, geäußert.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.10.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
Wo liegen typische Haftungsrisiken in der Stiftungsarbeit? Und wie
wirksame Prävention gestalten? Die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief zeigt, mit welchen Strategien Stiftungen und ihre Verantwortlichen ein proaktives Enthaftungsmanagement aufbauen.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Ab dem 1.1.2028 soll nach § 44c SGB V die Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Beschäftigte mit einer nicht nur geringfügigen Erkrankung und voraussichtlich mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit können dann – bei ärztlicher Feststellung und Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – in einem Umfang von 25 %,
50 % oder 75 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit tätig bleiben.