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  • · Nachricht · § 35 EStG

    Was zählt zum Vorabgewinnanteil i.S. von § 35 EStG?

    | Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (§ 35 Abs. 3 Satz 2 EStG), wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen sind. |

     

    Entscheidung des BFH

    Was im Einzelnen bei der Ermittlung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag als Vorabgewinnanteil auszuscheiden ist, lässt der Gesetzeswortlaut allerdings offen. Der BFH hat nun – bezugnehmend auf die Gesetzesbegründung – entschieden, dass nicht nur steuerrechtliche Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern auch gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinne unberücksichtigt bleiben. Dies findet nach Meinung des BFH im Wortlaut der Regelung dadurch seinen Niederschlag, dass der „allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel“ maßgebend sein soll.

     

    Ein „Vorabgewinnanteil“ i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG ist dadurch gekennzeichnet ist, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Entsprechend ist der „Vorabgewinnanteil“ vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn.

     

    Ein „gesellschaftsrechtlich vereinbarter Vorabgewinn“ kommt insbesondere in Betracht, wenn einem an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine besondere Vergütung für die Übernahme der Geschäftsführung eingeräumt wird. Insbesondere in Fällen, in denen nicht alle Gesellschafter gleichmäßig an der Geschäftsführung beteiligt sind und die Tätigkeitspflicht auch kein Äquivalent für das von den anderen Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Kapital bildet, wird dem die Geschäftsführung im Wesentlichen übernehmenden Gesellschafter oftmals eine besondere Vergütung eingeräumt, die aber nicht als Vereinbarung eines Entgelts für die Leistung besonderer Dienste, sondern als Gewinnverteilungsabrede anzusehen ist. Inhaltlich kann dabei die Vergütung entweder in einer Erhöhung des prozentualen Gewinnanteils des Geschäftsführers oder aber in einem festen oder erfolgsabhängigen, als „Gewinnvoraus“ oder „Gewinnvorab“ des Geschäftsführers bezeichneten, periodisch zu zahlenden Geldbetrag bestehen.

     

    Hinweis | Von Vorabgewinnen sind Gewinnbegrenzungen zu unterscheiden, bei denen keine vorrangige Zurechnung des den Höchstgewinn übersteigenden Betrages bei anderen Gesellschaftern stattfindet. Vielmehr sind diese auf einzelne Mitunternehmer bezogenen Gewinnbegrenzungen Gegenstand der allgemeinen Gewinnverteilung und deshalb bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft auf die Mitunternehmer zu berücksichtigen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42932946