25.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 62 EStG
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nur dann nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Kindergeld, wenn er im maßgeblichen Anspruchszeitraum einen Aufenthaltstitel tatsächlich (körperlich) in den Händen hält und ihn diese Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
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25.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 22 EStG
Der betrieblichen Zusatzversorgung dienende Rentenzahlungen eines niederländischen Pensionsfonds für den öffentlichen Dienst (Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds) sind einer der nachgelagerten Besteuerung unterliegenden Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar und daher im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil anzusetzen.
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25.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 19 EStG
Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.
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18.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 62 EStG
Der Bezug von Arbeitslosengeld II entspricht nicht den Anforderungen an die Verfügung über ausreichende Existenzmittel i. S. d. § 4 S. 1 FreizügG/EU und kann daher keinen aus der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU folgenden Kindergeldanspruch einer nicht erwerbstätigen Unionsbürgerin begründen.
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18.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 70 EStG
Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils (EuGH 25.4.24, C-36/23 [Familienkasse Sachsen]), kann die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld nicht wegen eines vorrangigen Anspruchs auf ausländische Familienleistungen korrigieren und teilweise aufheben, solange die ausländischen Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt wurden.
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18.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 65 EStG
Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten.
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11.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 62 EStG
Hat eine nicht freizügigkeitsberechtigte, über eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG verfügende Ausländerin vor Fristablauf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, gilt die bestehende befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG auch nach dem Fristablauf bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
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11.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 62 EStG
Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist gemäß Art. 68 Abs. 2 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.
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11.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 50d EStG
Für die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht. Ein „Schiff im Binnenverkehr“ i. S. d. Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 ist ein solches, das auf innerhalb des Festlands liegenden Binnengewässern verkehrt.
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11.08.2026 · Fachbeitrag aus AStW · § 33 EStG
Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms können jedenfalls im Jahr 2023 nur unter vorheriger Vorlage eines vor der Behandlung erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.
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