Der BFH bestätigt seine bisherige Linie zur unechten Realteilung und stärkt damit die Möglichkeit einer Buchwertfortführung beim Ausscheiden einzelner Mitunternehmer gegen Sachwertabfindung. Die Entscheidung fällt allerdings in eine Übergangszeit: Der Senat wendet noch die frühere, günstigere Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2024 an. Der Gesetzgeber hat die Gestaltungsräume inzwischen deutlich verengt. Der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zu § 6 Abs. 5 EStG aus dem Jahr 2021 ...
Die Finanzämter prüfen i. d. R. alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die ...
Liegt bei einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Einlage vor, gilt nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG der Grundsatz, dass verdeckte Einlagen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht erhöhen dürfen. Dieser Grundsatz ...
Nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor anderen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Gemäß § 10d Abs. 1 S. 5 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise von der Anwendung des § 10d Abs. 1 S. 1 EStG abzusehen. Dem ...
Fremdwährungsverluste aus Gesellschafterdarlehen werden grundsätzlich vom Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst. Eine saldierende Berücksichtigung gegenläufiger Sicherungserträge findet nicht statt.
Streitig war, ob eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften ...
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Bei Betriebsprüfungen im Konzernbereich kommt es immer wieder zu bösen Überraschungen, wenn es um Fremdwährungsverluste im Zusammenhang mit einem Darlehen oder einer darlehensähnlichen Forderung geht. Die Rede ist von der Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. Dazu an dieser Stelle ein Hinweis auf eine neue Verwaltungsanweisung zu dieser Thematik, die in der Beratungspraxis unbedingt beachtet werden sollte.