Die OFD Frankfurt nimmt mit Verfügung vom 4.1.2017 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung.
Mit Schreiben vom 14.3.2016 hat das BMF seine mittlerweile alljährliche Bestandsaufnahme der weiter gültigen älteren Schreiben fortgesetzt. Überprüft wurde dieses Mal der Zeitraum bis zum 11.3.2016.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes ...
Mit Beschluss vom 12.8.15 (15 V 2153/15 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.10, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31.8.
Angesichts der beeindruckenden Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR im Steuerrecht hin.
Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen: Das gilt jetzt!
Unter welchen Voraussetzungen kann Fahrunterricht umsatzsteuerfrei abgerechnet werden? Ist musikalische Früherziehung steuerpflichtig? Die neuen Umsatzsteuerregeln für Bildungsleistungen sind komplexer denn je. Die AStW-Sonderausgabe zeigt, wie Sie jetzt rechtssicher beraten.
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Seit 01.01.2026 ist die neue Aktivrente in Kraft. Doch was bedeutet das in der Praxis? Wer profitiert davon im Detail? Welche steuerlichen Begünstigungen sind konkret drin? Das IWW-Webinar am 11.03.2026 klärt offene Fragen und macht Sie fit für die Anwendung.
Das BMF hat in seinen Schreiben vom 7.8.13 und vom 25.7.13 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass verschiedenartige Bezüge eines Arbeitgebers bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs aus Vereinfachungsgründen wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandelt werden können. Diese Nichtbeanstandungsregelung wird aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert.