Die OFD Frankfurt nimmt mit Verfügung vom 4.1.2017 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität) Stellung.
Mit Schreiben vom 14.3.2016 hat das BMF seine mittlerweile alljährliche Bestandsaufnahme der weiter gültigen älteren Schreiben fortgesetzt. Überprüft wurde dieses Mal der Zeitraum bis zum 11.3.2016.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes ...
Mit Beschluss vom 12.8.15 (15 V 2153/15 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.10, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31.8.
Angesichts der beeindruckenden Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR im Steuerrecht hin.
Bei der Vermögensübertragung zwischen Ehegatten bietet die Güterstandsschaukel enorme steuerliche Vorteile, birgt jedoch auch viele Risiken. Im IWW-Webinar am 13.05.2026 erfahren Sie, wie Sie das Instrument in der Praxis rechtssicher nutzen und für Ihre Mandanten das Optimum herausholen.
Neue E-Auto-Förderung: So holen Sie das Maximum heraus
Eine neue „Super-AfA“ für Betriebs-Pkw, bis zu 6.000 Euro Zuschuss für den Privat-Pkw: Die aktuelle staatliche E-Auto-Förderung ist lukrativ für Unternehmen wie für Privatpersonen. Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell zeigt, wie Sie hier alle Vorteile nutzen.
Das BMF hat in seinen Schreiben vom 7.8.13 und vom 25.7.13 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass verschiedenartige Bezüge eines Arbeitgebers bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs aus Vereinfachungsgründen wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandelt werden können. Diese Nichtbeanstandungsregelung wird aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2015 verlängert.