Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere ...
Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind ...
Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für Aufwendungen für diejenigen Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben.
Das Tanken des privaten Pkws wird derzeit für viele Berufspendler zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Seit Wochen steigen die Preise für Benzin und Diesel. Ein Grund, um nach Ideen zu suchen, um entweder ...
Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an leistende Personen gezahlt werden, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen kann bei ...
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Eine „größere Zahl von Fällen“ i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 EStG, um zur Verfahrensvereinfachung eine Pauschalierung der nachzuerhebenden Lohnsteuer zu ermöglichen, setzt mindestens 20 betroffene Arbeitnehmer voraus.