Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Geltendmachung von Aufwendungen aus Handwerkerrechnungen aufgrund von § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht möglich ist, wenn der Steuerpflichtige ohne Anforderung durch den Leistungserbringer und ohne Vorliegen einer von diesem erstellte Rechnung eine Vorauszahlung erbringt. Eine Geltendmachung nach § 35a Abs. 3 EStG von Voraus- bzw. Anzahlungen ist nur möglich, wenn diese marktüblich bzw. sachlich begründet und vom Leistungserbringer angefordert sind.
Immer häufiger mieten Arbeitgeber Räumlichkeiten an, an denen Arbeitnehmer tätig werden können. Die Vorteile liegen auf der Hand: Arbeitgeber erreichen damit Bewerber, die weit vom Betriebssitz entfernt wohnen und ...
Erzielten Rentner neben einer gesetzlichen Altersrente im Steuerjahr 2022 noch gewerbliche Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage, profitieren sie unter bestimmten Voraussetzungen 2022 sowohl von der ...
Dass Immobilieneigentümer das Recht haben, dem Finanzamt für eine Immobilie eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer nachzuweisen, ist aufgrund zahlreicher BFH-Urteile und aufgrund von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG unumstritten. Probleme gibt es nach wie vor mit den Nachweisen, die das Finanzamt für die Begründung einer kürzeren Nutzungsdauer fordert. Nachfolgend erhalten Sie ein Update für die Beratungspraxis, welche Optionen Mandanten hier haben.
Tritt der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im ...
Der typisierte Zinssatz von 6 %, mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, begegnet nach Auffassung des FG Düsseldorf keinen ...
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Nach Auffassung des FG Rheinland hat sich mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 nur der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, nicht jedoch der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 EStG geändert.