Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthandsbereich ein „Wegfallgewinn“, der aus der Minderung der Verbindlichkeit resultiert. Dem stehen auch die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung nicht entgegen. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.
Bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer Pensionskasse handelt es sich um Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragsleistung zufließt.
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG i. d. F. vom 26.6.2013 werden die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Optionsrechts zur tariflichen Besteuerung von Kapitalerträgen aus der Beteiligung an ...
Das Thema energetische Gebäudesanierung rückt nicht zuletzt aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten in den Fokus. Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Zweifelsfragen auf, die das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14.1.2021 teilweise beantwortet hat. Nun ist ein BFH-Verfahren zum Heizungstausch anhängig. Liegt ein Abschluss der energetischen ...
In der Praxis tauchen immer wieder Fragen zur Steuerermäßigung nach § 35c EStG hinsichtlich der energetischen Sanierung auf. Eine aktuelle interne Verfügung beantwortet diese Praxisfragen.
Der BFH hat am 14.11.2023 (IX R 13/23) entschieden, dass der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einer an die (Schwieger-)Mutter überlassenen Immobilie nicht erfüllt ist.
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Umsatzverluste von mehreren Hundert Euro pro Tag? Und das über Wochen und Monate hinweg – ohne dass Sie es merken? Wenn Sie eine unbesetzte Stelle in Ihrer Kanzlei haben, ist das ein ganz realistisches Szenario. Was Sie dagegen unternehmen können, erfahren Sie in unserer Fallstudie.
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Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substanziell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist.