Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 8b KStG

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

    | Ungeklärt war bisher, ob eine nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf sowie nachträglich angefallene Veräußerungskosten gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns. |

     

    Sachverhalt

    Fraglich war im Streitfall u.a., ob eine nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises oder eine nachträgliche Erhöhung von Veräußerungskosten auf den Veräußerungsgewinn i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zurückwirken.

     

    Entscheidung

    Dies bejahte der BFH. Es besteht nach Auffassung des BFH kein Anlass dazu, die steuerspezifische Rückbeziehung auf Fälle „stichtagsbezogenen“ Ermittlung von Veräußerungsgewinnen zu beschränken. Vielmehr seien spätere Veränderungen des Veräußerungsgewinnes rückwirkend für das Veräußerungsjahr zu berücksichtigen.

     

    Veräußerungspreis i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sei jener Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis tatsächlich vereinnahmt. Hieraus folge, dass auch eine sich erst in den Folgejahren ergebende Erhöhung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten rückwirkend auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und damit auf den Umfang der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG durchschlage (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Zugleich werde in dem späteren VZ, in dem die Erhöhung des Preises und der Kosten – im Streitfall: infolge eines Vergleichs – feststehe, steuerlich abweichend von dem Bilanzausweis korrespondierend kein entsprechender Ertrag erfasst. Dieser sei vielmehr im VZ der Veräußerung außerbilanziell auszugleichen.

     

    Entsprechend seien auch die erst später aufgelaufenen Veräußerungskosten auf das Jahr der Veräußerung und auf den steuerfrei zu stellenden Veräußerungsgewinn und dessen Ermittlung zurück zu beziehen. In dem Folgejahr, in welchem die Veräußerungskosten entstehen, sei ein bilanzieller Aufwand außerbilanziell zu korrigieren. Der BFH entschied damit zum Teil entgegen der Verwaltungsansicht (BMF 13.3.2008, BStBl I 2008, 506)

     

    Erläuterungen

    Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Diese Korrektur ist außerhalb der Steuerbilanz vorzunehmen.

     

    Die Auffassung des BFH hat zur Folge, dass Veräußerungsgewinne i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG rückwirkend zu korrigieren sind, wenn sich der Veräußerungspreis oder Veräußerungskosten verändern. Infolge dessen verschiebt sich der VZ, in welchem die veränderten Positionen erfolgswirksam zu erfassen sind. Dies gilt – wie im Streitfall – auch für Organ-Gesellschafter, die ihrerseits Anteile veräußern, mit der Maßgabe, dass die außerbilanziellen Korrekturen bei der Organgesellschaft vorzunehmen sind. Somit ist in vergleichbaren Fällen nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns auf den Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen.

     

    Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Möglichkeit der rückwirkenden Ermittlung des Veräußerungspreises auch bei anderen Veräußerungsvorgängen im betrieblichen Bereich anwendet, wenn es nicht um Anteilsveräußerung im Sinne von § 8b Abs. 2 KStG geht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42857614