Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist auf das einheitliche befristete Beschäftigungsverhältnis (wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. Bei einem einheitlichen befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt daher keine dauerhafte Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten ...
Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem ...
Die Steuerfreiheit von Zinsen aus einer Lebensversicherung entfällt auch dann, wenn sie zur Sicherung eines Darlehens verwendet wird, mit dem neben den Anschaffungskosten eines Grundstücks auch die zu den ...
Erfolgt im sechsten Jahr nach dem Erwerb von Grundstücken erstmalig eine Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Grundstücken, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein.
Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll ...
Allein die medizinische Empfehlung zur Entnahme und Lagerung von Eizellen, um einen zukünftigen Kinderwunsch gegebenenfalls zu ermöglichen, führt auch bei diagnostiziertem PCO-Syndrom nicht dazu, dass es sich um ...
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Wegen des Vorrangs der unions- bzw. abkommensrechtlichen Freizügigkeit gilt der Auslandstätigkeitserlass 1983 und das darin bestimmte Absehen von der Besteuerung bestimmter im Drittland erbrachter Tätigkeiten eines inländischen Arbeitnehmers nicht nur im Fall inländischer Arbeitgeber, sondern auch, wenn der Arbeitgeber in der EU, dem EWR oder in der Schweiz ansässig ist.