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  • · Fachbeitrag · Kleine Photovoltaikanlagen

    Neues Revisionsverfahren möglicherweise zugunsten Ihres Mandanten

    Eigentlich müssten Steuerberater bei (neuen) Mandanten nachhaken, ob sie Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage sind, für die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift und ob sie nachträgliche Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Anlage hatten. Wenn ja, profitieren Mandanten nämlich von den zahlreichen Revisionsverfahren beim BFH. Auch wenn bei einem Mandanten aktuell eine Betriebsprüfung läuft, sollten noch Anträge auf einen Betriebsausgabenabzug oder nach Beendigung der Betriebsprüfung Einsprüche wegen der laufenden Revisionsverfahren im Zusammenhang mit dem Betreiben einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage geprüft werden.

     

    Neues Revisionsverfahren: Rückwirkende Steuerbefreiung verfassungswidrig?

    Über einen interessanten Fall hatte das FG Düsseldorf zu entscheiden. In dem Streitfall beauftragte ein Steuerzahler die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims. Wegen Corona verzögerte sich die Installation, sodass die Anlage erst 2022 betriebsbereit war. Den beantragten Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage ignorierte das Finanzamt im Steuerbescheid 2022 mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG.

     

    Dagegen wehrte sich der Steuerzahler mit einem Einspruch und einer Klage. Seine Begründung: Die in § 52 Abs. 4 Satz 27 EStG zu berücksichtigende Steuerbefreiung sei rückwirkend eingeführt worden und somit verfassungswidrig. Im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 war die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG erst ab dem 1.1.2023 vorgesehen gewesen. Erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.2022 wurde die Steuerbefreiung auf den 1.1.2022 vorgezogen. Er habe deshalb für 2022 darauf vertraut, die Investitionskosten durch eine Steuerminderung (insbesondere durch eine Sonderabschreibung im Jahr 2022) finanzieren zu können.