2025 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer i. H. von 21,4 Mrd. EUR festgesetzt. Die festgesetzte Steuer stieg damit gegenüber 2024 um 60,8 % und erreichte einen neuen Höchstwert. Der starke Anstieg ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die festgesetzte Steuer bei großen Vermögensübertragungen von mindestens 20 Mio. EUR deutlich mehr als verdoppelt hat (+ 146,8 %).
Am 12.10.26 und am 13.10.26 werden vor dem BVerfG zwei wichtige Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt (BVerfG, Mitteilung Nr. 48/26 sowie Nr. 49/26 vom 30.7.26).
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können 30 % des Schulgelds, höchstens aber 5.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wobei Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt sind.
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat die Broschüre „Ehrenamt und Steuern: Steuertipps für ehrenamtlich Tätige“ neu aufgelegt (7. Auflage, Juli 2026; abrufbar unter www.iww.de/s16146 ). Die Publikation enthält u. a. Ausführungen zur Übungsleiter- und zur Ehrenamtspauschale und zeigt, in welchen Fällen die Pauschalen genutzt werden können.
Die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) kann Vorteile bieten, da die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem der Unternehmer die Entgelte vereinnahmt hat.
Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu entscheiden. Der BFH (27.5.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.10.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Für Erbfallkosten sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG einen Pauschbetrag vor, den auch Vermächtnisnehmer beanspruchen können. Dabei ist der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt (BFH 17.6.26,
II R 25/23, Abruf-Nr. 255494 ; BFH, PM Nr. 43/26 vom 20.8.26).