· Fachbeitrag · § 10 EStG
Zuschüsse für Rentner zur Krankenversicherung mindern Sonderausgaben
So wirkt sich die Regelung aus: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind uneingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Privatversicherte, soweit es um die Basisabsicherung geht. Werden dem Rentner aber Zuschüsse gezahlt ‒ etwa nach einer rückwirkenden Bewilligung ‒, können diese dazu führen, dass der abziehbare Betrag im Steuerjahr schrumpft. Im Extremfall entsteht ein „Erstattungsüberhang“, der sogar zu versteuern ist (§ 10 Abs. 4b EStG).
Sachverhalt
Im konkreten Fall war der Kläger als Freiberufler tätig. Darüber hinaus bezog er Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahre 2019 leisteten er und seine Frau ‒ eigentlich voll abziehbare ‒ Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings hatte der Kläger in der Vergangenheit bei der Rentenversicherung die Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung beantragt. Erst im November 2019 bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger rückwirkend ab dem 1.6.13 Zuschüsse zur Krankenversicherung als Zusatzleistung gemäß § 106 SGB VI, wodurch es zu einem Erstattungsüberhang kam. Das FA rechnete den Überschuss dem Gesamtbetrag seiner Einkünfte hinzu, was zu einer Steuererhöhung führte. Der Rentner argumentierte, die Zuschüsse seien steuerfrei und dürften die Sonderausgaben nicht kürzen ‒ doch mit dieser Meinung blieb er vor Gericht erfolglos
Das FG erklärte dazu, dass steuerfreie Zuschüsse den Erstattungen gleichzustellen sind und der Grund für die Zahlung unerheblich ist. Das gilt sowohl für Rentner mit gesetzlicher als auch privater Krankenversicherung. Die steuerfreien Zuschüsse nach § 3 Nr. 14 EStG werden also bei der Steuerberechnung gleichbehandelt. Unterschiede in der Berechnung des Zuschusses (§ 106 Abs. 3 SGB VI) sind laut Gericht nicht relevant für den Sonderausgabenabzug.
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