· Fachbeitrag · BFH äußert sich
Rückstellungen für „künftige“ Wartung
Insbesondere bei Betriebsprüfungen steht die Höhe von Rückstellungen immer wieder im Fokus. Das dürfte sich nach einem aktuellen Urteil des BFH noch verstärken. Denn der BFH hat sich zu Rückstellungen für „künftige“ Wartungen geäußert. Für die Beratungspraxis bedeutet dieses Urteil ebenfalls eine Überprüfung der Vereinbarung zu Wartungen, insbesondere in Leasingverträgen. |
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Streitfall beim BFH betrieb eine GmbH ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Mit örtlichen Verkehrsverbünden erbrachte diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen Eisenbahnleistungen im Schienenpersonennahverkehr. Dazu leaste die GmbH Triebfahrzeuge. Neben der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu Wartungs- und Instandhaltungspflichten (§ 32, 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ‒ EBO) sah der Leasingvertrag auch Regelungen zur Wartung und Instandhaltung der geleasten Triebfahrzeuge vor. Die Vereinbarungen im Leasingvertrag zur Wartung deckten sich mit den Verpflichtungen nach der EBO.
Aufgrund der zu erwartenden Wartungsaufwendungen bildete die GmbH in der Handels- und Steuerbilanz eine gewinnmindernde Rückstellung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Bildung der Rückstellung für die „künftige“ Wartung in der Steuerbilanz nicht zugelassen.
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