Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handelt es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Die Vorschrift ist dahin gehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheids auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten übermittelt worden sind.
In einem steuerlichen Einzelfall hatte das Finanzministerium Schleswig-Holstein über die Frage der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer durch eine gemeinnützige ...
Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die ...
Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten i. S. d. § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig – an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweitig bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.
Kommt es bei der Soforthilfe-Corona im Jahr 2025 zu einer Rückforderung und wurde der betroffene Betrieb bereits aufgegeben, stellt sich die Frage, ob im Jahr 2025 eine nachträgliche Betriebsausgabe zu erfassen ist ...
Wird dem Finanzamt eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht vorgelegt, wirkt diese gegenüber den Finanzämtern für alle Besteuerungsverfahren des ...
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Der BFH hat mit dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für ...