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  • · Fachbeitrag · § 175b AO

    Änderungsbefugnis bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten

    Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handelt es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Die Vorschrift ist dahin gehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheids auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten übermittelt worden sind.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte nach § 22 EStG. Bei der jeweiligen Veranlagung übernahm das FA die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, sodass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert. Das FA sah die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO im Streitfall als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 % angesetzt.

     

    Entscheidung

    Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass das FA hat die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 175b Abs. 1 AO geändert habe. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handelt es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, ist unschädlich.