· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Teilabschlussbescheid bei einer Außenprüfung ‒ das ist wissenswert!
Für Außenprüfungen des Finanzamts, bei denen die Prüfungsanordnung im Jahr 2025 erlassen wurde, können Unternehmen einen Antrag auf Ausstellung eines Teilabschlussbescheids stellen. Wann das möglich ist, aus welchen Gründen sich das lohnen kann und welche Besonderheiten es rund um einen solchen Teilabschlussbescheid zu beachten gilt ‒ wird in den folgenden Passagen beleuchtet. |
Grundsätzliches und zeitliche Anwendung
Nach § 180 Abs. 1a AO kann das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung für abgrenzbare Feststellungen des Prüfungszeitraums „vor“ Abschluss der Außenprüfung einen Teilabschlussbescheid erlassen. Grundsätzlich ist diese Neuregelung für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen (siehe Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Doch ein Teilabschlussbescheid kann auch für Steuern und Steuervergütungen früherer Jahre erlassen werden, sofern die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 bekanntgegeben wurde (siehe Art. 97 § 37 Abs. 3 EGAO).
Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilabschlussbescheids
Ein Antrag auf Erteilung eines Teilabschlussbescheids für Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung kommt nur in Betracht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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