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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Gebühren für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft

    § 89 AO sieht Gebühren für verbindliche Auskünfte vor. In Mehr- personenverhältnissen stellte sich bislang die Frage, ob gegenüber jedem Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen ist. § 89 Abs. 2 AO ermächtigt das BMF, Fälle einheitlicher Erteilung zu regeln. Die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) benennt Fallgruppen gemeinsamer Antragstellung, ohne die Gebührenfrage abschließend zu steuern. Wird eine verbindliche Auskunft mehreren Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt, ist fraglich, ob nur eine Gebühr festzusetzen ist.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerinnen waren teils unmittelbar und teils mittelbar über die N GmbH & Co. KG an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Die Beteiligungen waren teilweise mit einem Ertragsnießbrauch belastet.

     

    Um eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile an fremde Dritte zu verhindern, wollten die Kläger eine neue GmbH errichten, in der die Gesellschaftsanteile der Kläger an der Holdinggesellschaft gebündelt und vinkuliert werden sollten. Hierzu wollten sie ihre Anteile an der Holdinggesellschaft zunächst in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG einlegen. Anschließend sollte ein Formwechsel in eine GmbH vollzogen werden.