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  • · Fachbeitrag · MoPeG

    Fortsetzung der Teilungsversteigerung in Altfällen nach dem Stichtag 1.1.24

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.24 ist die gesetzliche Grundlage für eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens entfallen (§ 731 S. 2 BGB a. F. i. V. m. § 753 Abs. 1 BGB). Stattdessen sieht das neue Recht eine Liquidation vor. Fraglich ist, ob ein vor dem 1.1.24 eingeleitetes Teilungsversteigerungsverfahren fortgesetzt werden darf. Die fehlende Übergangsregelung hierzu hat erhebliche Unsicherheit darüber verursacht, ob „altes Recht“ für vor dem 1.1.24 begonnene Verfahren weiter gilt. Der BGH hat dies jetzt bejaht. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatten die Gesellschafter einer im Jahr 2021 aufgelösten GbR vor dem 1.1.24 die Teilungsversteigerung eines im GbR-Eigentum stehenden Grundstücks beantragt. Das AG stellte das Verfahren im Jahr 2024 mit Verweis auf das zum 1.1.24 in Kraft getretene MoPeG ein, da eine Teilungsversteigerung ab 2024 nicht mehr zulässig sei. Diese Auffassung wurde vom LG bestätigt. Der BGH hob jedoch beide Beschlüsse auf.

     

    Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1.1.24 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (Abruf-Nr. 248193).