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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben: Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der BGH hat sich jetzt mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts im Rahmen einer Teilungsversteigerung nach Erbteilsübertragung befasst. Er hat dabei Klartext gesprochen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streit einer Erbengemeinschaft wurde auf Antrag eines Miterben eine Teilungsversteigerung eingeleitet (§ 180 Abs. 1 ZVG). Nach Pfändung des Erbteils und Eintragung im Grundbuch wurde dieser an einen Dritten (Erbteilserwerber) übertragen. Das Gericht führte das Verfahren mit dem Erwerber als Antragsteller fort. Eine Miterbin wehrte sich gegen diese Verfahrensfortführung und rügte die „falsche“ Antragstellereigenschaft. Der BGH entschied, dass es sich hierbei nicht um eine anfechtbare Zwischenentscheidung gemäß § 95 ZVG handelt.

     

    • 1. Eine nach § 793 ZPO i. V. m. § 180 Abs. 1, § 95 ZVG selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung liegt nicht vor, wenn das Vollstreckungsgericht in einem auf Antrag eines Miterben angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren nach der Veräußerung des Erbteils den Erbteilserwerber als Antragsteller führt.
    • 2. Eine selbstständig anfechtbare Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war. Dies ist dann, wenn das laufende Versteigerungsverfahren mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller fortgeführt wird, nicht der Fall.