Häufig stehen Gläubiger vor dem Problem, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist. Die Folge ist, dass Anwälte Anfragen beim Einwohnermeldeamt nach dessen Aufenthalt stellen. Der BGH (VE 04, 50) hat klar gestellt, dass während eines Vollstreckungsverfahrens die Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners mit abdeckt. Für eine solche Tätigkeit kann daher keine weitere Gebühr verlangt werden.
Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG aus (AG Augsburg 11.11.13, 1 M 9500/13, Abruf-Nr. 140371 ).
Das AG Burgwedel hat entschieden, dass die Kosten zur Anschriftermittlung bzw. Aufenthaltsermittlung des Schuldners durch private Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich nicht notwendig sind (2.6.12, 5 M 455/12).
Ein Gläubigeranwalt beantragt den Erlass eines PfÜB und berechnet eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV aus dem Wert der zu vollstreckenden Forderung. Im Rahmen der Vollstreckung erhält der Gläubiger keine Zahlungen auf seine Forderung. Wenn dann der Gläubigeranwalt weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleitet, setzen vielfach die damit befassten Vollstreckungsgerichte die Gebühren für den zuvor erlassenen PfÜB herab, indem sie den Wert auf die nach dem RVG bestehende ...
Die in einem Schreiben gleichzeitige Beauftragung des Gerichtsvollziehers zunächst eine gütliche Einigung (§ 802b ZPO) und bei deren Scheitern die Sachpfändung durchzuführen, ist als einheitlicher Auftrag zu werten.
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen ...
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