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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Keine Einigungsgebühr bei Festsetzung eines Zahlungsplans durch Gerichtsvollzieher

    Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG aus (AG Augsburg 11.11.13, 1 M 9500/13, Abruf-Nr. 140371).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Der Gerichtsvollzieher setzte einen Zahlungsplan fest und teilte dies der Gläubigerin mit. Daraufhin beantragte diese die Berücksichtigung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 54 EUR (Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG in Höhe von 45 EUR sowie weitere 9 EUR nach Nr. 7002 VV-RVG), was der Gerichtsvollzieher ablehnte. Hiergegen hat die Gläubigerin Vollstreckungserinnerung eingelegt, weil nun die seit 1.8.13 geltende Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV-RVG maßgeblich sei. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG lautete Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG wie folgt:

     

    • Der Wortlaut der Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG

    „Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

    • 1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
    • 2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung)“.
     

    Zur alten Rechtslage wurde allgemein davon ausgegangen, dass eine Zahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers in Form eines Zahlungsplans keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV-RVG auslöste (BGH VE 06, 178), soweit nicht der Gläubiger auf die Entscheidung des Gerichtsvollziehers nachgebend eingewirkt hatte. Auch wenn nun die Neufassung von Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a.F. den Begriff Zahlungsvereinbarung verwendet, wie dies in §§ 802b Abs. 2 ZPO der Fall ist, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass allein das Nichtwidersprechen eine Mitwirkung bei dem vom Gerichtsvollzieher erstellten Zahlungsplan darstellt.

     

    Insoweit gilt nach wie vor, was der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat: „Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann“.

     

    Der Entscheidung ist insoweit zuzustimmen, dass allein das bloße Nichtwidersprechen im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher keine Mitwirkung bei dem vom Gerichtsvollzieher getroffenen Zahlungsplan darstellt. Insofern sollte ausdrücklich eine klare Anweisung an den Gerichtsvollzieher erfolgen.

     

    Letztlich wird aber auch hier wieder der BGH im Rahmen einer Rechtsbeschwerde ein Machtwort sprechen müssen. Um letztlich dennoch eine Einigungsgebühr beanspruchen zu können, empfiehlt es sich, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, um außerhalb der Vollstreckung mit dem Schuldner eine Ratenzahlung zu vereinbaren (vgl. VE 06, 91).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gebühren für gütliche Erledigung im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung?, Mock, VE 12, 94
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 39 | ID 42506518