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  • · Fachbeitrag · Kosten

    EM-Anfrage und erneuter Vollstreckungsauftrag: mehrere Gebühren?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Häufig stehen Gläubiger vor dem Problem, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist. Die Folge ist, dass Anwälte Anfragen beim Einwohnermeldeamt nach dessen Aufenthalt stellen. Der BGH ( VE 04, 50 ) hat klar gestellt, dass während eines Vollstreckungsverfahrens die Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschrift des Schuldners mit abdeckt. Für eine solche Tätigkeit kann daher keine weitere Gebühr verlangt werden. |

     

    Eine andere Frage ist, ob der Rechtsanwalt für einen erneuten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher unter der neuen Anschrift des Schuldners eine neue 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 RVG berechnen kann, gleichgültig, ob derselbe oder gegebenenfalls ein anderer Gerichtsvollzieher tätig wird.

     

    Zwar regelt § 18 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 RVG, dass jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers besondere Angelegenheiten sind. Die Betonung liegt hier auf „... bis zur Befriedigung des Gläubigers…“. Aufgrund dieses Wortlauts könnte man annehmen, dass ein weiterer Vollstreckungsauftrag keine weiteren Gebühren auslöst. Dies kann aber nicht der Fall sein, denn:

     

    • Der Auftrag des Gläubigers geht dahin, dass aus einem bestimmten Titel gegen einen bestimmten Schuldner unter einer bestimmten Anschrift vollstreckt werden soll. Im Umkehrschluss hat dies zur Folge, dass ein solcher Auftrag nach einem unbekannten Verzug des Schuldners nicht mehr wahrgenommen werden kann. Somit ist dieser Auftrag erledigt.

     

    • Es stellt eine nicht hinzunehmende Benachteiligung dar, dem Anwalt in solchen Fällen eine weitere Gebühr zu versagen. Die Justiz sieht dies nämlich für sich auch nicht anders: Wird nach ermittelter Anschrift des Schuldners ein weiterer Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt, berechnet dieser neue Gebühren nach dem GVKostG. Eine Anrechnung der Gebühren des ersten Gerichtsvollziehers findet nicht statt.

     

    • Der erneute Vollstreckungsauftrag ist mit dem vorherigen auch nicht identisch. Denn der weitere Vollstreckungsauftrag wird zwangsläufig um die Kosten des vorherigen Auftrags erhöht. Es tritt daher ein neuer nach §§ 788, 103 ff. ZPO festsetzbarer Anspruch und damit ein potenzieller neuer Vollstreckungstitel hinzu. Daher muss hinsichtlich dieses weiteren Anspruchs ein neuer - erweiterter - Vollstreckungsauftrag ergehen. Erstauftrag und Folgeauftrag können somit nicht identisch sein.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 60 | ID 42557319