Schuldner und Miteigentümer stellen in der Immobiliarvollstreckung
regelmäßig Einstellungs- und Schutzanträge. In der Praxis war bislang streitig, ob solche Anträge eine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO auslösen und infolgedessen eine Kostenfestsetzung gemäß § 103 Abs. 1 ZPO gegen den Unterlegenen erfolgen kann. Das hat der BGH jetzt verneint.
Das OLG Stuttgart hat jetzt im Dauerstreit über das Entstehen einer
Gebühr nach Nr. 208 GVkostG KV für eine versuchte gütliche Einigung
(8 EUR) eine gläubigerfreundliche Entscheidung getroffen, indem es eine ...
Sie bleibt ein Dauerbrenner: die Gebühr des Gerichtsvollziehers (GV) für den Versuch der gütlichen Einigung bei einer Zahlungsvereinbarung (Nr. 208 KV GVKostG). Schließt der Gläubiger diese Vereinbarung aus (Modul ...
Häufig kommt es bei elektronischen PfÜB-Anträgen (§ 829a ZPO) zu folgendem Problem: Das Gericht erlässt den PfÜB, fügt diesem aber als Anlage den Antrag des Gläubigers (Seite 1 des gesetzlichen Formulars), dessen Versicherung (§ 829a Abs. 1 Nr. 4 ZPO) sowie das ausgedruckte, mehrere Seiten umfassende Protokoll der bei Gericht gefertigten elektronischen
Signaturprüfung (§ 130a Abs. 3 ZPO) bei. Der den PfÜB zustellende
Gerichtsvollzieher vermerkt auf der für den Gläubiger bestimmten ...
Ein typischer Fall aus der Räumungsvollstreckung: In einem gerichtlich protokollierten Vergleich verpflichtet sich der Beklagte als Schuldner, bis zu einem bestimmten Termin das streitgegenständliche Objekt (Wohnung, ...
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Gläubiger vollstreckt aus einem Räumungsvergleich, in dem sich der Schuldner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt freiwillig zur Räumung und Herausgabe verpflichtet hat.
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Immer wieder lassen Gläubiger im Vollstreckungsauftrag an den
Gerichtsvollzieher die Module E und F weg, schließen damit also – vermeintlich – eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO aus. Das ist ein gebührenrechtlicher Fehler.