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  • · Fachbeitrag · Kosten

    Keine Gebühr für gütliche Erledigung

    | Das OLG Stuttgart hat jetzt im Dauerstreit über das Entstehen einer Gebühr nach Nr. 208 GVkostG KV für eine versuchte gütliche Einigung (8 EUR) eine gläubigerfreundliche Entscheidung getroffen, indem es eine Entscheidung des LG Stuttgart (18.6.18, 19 T 161/18) bestätigt hat. |

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger hatte entsprechend der Vorgaben in VE 17, 157, im amtlichen Gerichtsvollzieherformular Folgendes angekreuzt:

     

    • Modul F

    F

    keine Zahlungsvereinbarung

    ☒ Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).

     

    Zudem hatte er handschriftlich ergänzt, dass auch „mit einer sonstigen gütlichen Erledigung“ kein Einverständnis besteht.

     

    Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Er wies im Ladungsschreiben nach § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO auf die Möglichkeit einer vorherigen Zahlung und auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung sowie die hierfür erforderliche Zustimmung der Gläubigerin nach § 802b ZPO hin. Mit seiner Kostenrechnung stellte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger u. a. die Gebühr nach GVKostG KV 208 „Versuch gütliche Erledigung“ in Höhe von 8 EUR in Rechnung.

     

    Das LG wies die gegen die Entscheidung des AG eingelegte Beschwerde zurück. Das OLG gab dem Gläubiger im Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG) vollumfänglich Recht (14.1.19, 8 W 275/18, Abruf-Nr. 207980).

     

    Relevanz für die Praxis

    § 802a Abs. 1 ZPO enthält den Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher u. a. auf eine kostensparende Beitreibung der Forderung hinwirkt. Hieraus folgt, dass mit Kosten verbundene, aber erkennbar aussichtslose Maßnahmen zu unterlassen sind.

     

    Eine Einschränkung dahingehend, dass der Grundsatz für den Beitreibungsversuch mittels gütlicher Einigung nicht gelten soll, findet sich an keiner Stelle. Erkennbar aussichtslos ist ein Einigungsversuch aber bereits, wenn der Gläubiger schon im Modul F des Vollstreckungsantrags einen solchen ausdrücklich ablehnt: Eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO ist dann nämlich sofort hinfällig (vgl. Vorwerk/Wolf in: BeckOK ZPO, 31. Ed. 1.12.18, § 802b ZPO Rn. 10).

     

    Das Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegt weitestgehend dem Grundsatz der Parteiherrschaft (BGH VE 16, 63). Dementsprechend ist § 802b Abs. 1 ZPO als Soll- und nicht als Mussvorschrift ausgestaltet. Sie gibt dem Gerichtsvollzieher lediglich ein Regelermessen vor, das jedoch im Abs. 2 gleich wieder begrenzt wird, und zwar durch den schlichten Willen des Gläubigers, wie er sich aus dem Vollstreckungsauftrag ergibt.

     

    MERKE | Hat der Gläubiger im Modul F eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen, wird das Ermessen des Gerichtsvollziehers, der aus eigener Kompetenz heraus lediglich Zahlungsvereinbarungen nach § 802b Abs. 2 ZPO (somit Zahlungsfrist oder Ratenzahlungsvereinbarung), jedoch keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, dahingehend reduziert, dass er eine solche Vereinbarung mit dem Schuldner von vornherein unterlassen muss. Missachtet der Gerichtsvollzieher eine solche ihm erteilte Weisung des Gläubigers, führt dies ggf. zu Amtshaftungsansprüchen (BAG NJW 18, 331).

     

    Dies gilt erst recht, wenn der Gläubiger schon im Vollstreckungsauftrag nicht nur eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO, sondern ausdrücklich auch eine sonstige gütliche Einigung ausgeschlossen hat, selbst wenn dies im Formularvordruck nicht vorgesehen ist.

     

    Der Gerichtsvollzieher muss bei Erhalt eines solchen Auftrags von vornherein in seiner Ermessensausübung berücksichtigen, dass der Versuch einer gütlichen Einigung zum Scheitern verurteilt ist und daher nur unnötige Kosten verursacht.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gerichtsvollziehergebühren für gütliche Erledigung: Das müssen Sie wissen, VE 17, 118
    • Gebühr für Versuch einer gütlichen Erledigung: Gerichtsvollzieherformular-VO kann Probleme lösen VE 16, 22
    • „Gütliche Erledigung“ und Gerichtsvollzieherkosten: Neues zum Dauerbrenner, VE 18, 93
    • Neues vom Dauerbrenner Nr. 208 KV GVKostG, VE 18, 148
    • Gläubiger kann nur Zahlungsvereinbarung ausschließen, VE 19, 16
    • VE-Sonderausgabe „Brennpunkte der Gerichtsvollziehervollstreckung“, 2019, Seite 11
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 78 | ID 45820318