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  • · Fachbeitrag · Gütliche Einigung

    Gläubiger kann nur Zahlungsvereinbarung ausschließen

    | Sie bleibt ein Dauerbrenner: die Gebühr des Gerichtsvollziehers (GV) für den Versuch der gütlichen Einigung bei einer Zahlungsvereinbarung (Nr. 208 KV GVKostG). Schließt der Gläubiger diese Vereinbarung aus (Modul F), darf der GV sie auch nicht anbieten und dafür eine Gebühr verlangen. Aktuell bestätigt dies das AG Langenfeld (11.1.19, 95 M 3548/18, Abruf-Nr. 207355 ), weist aber auf einen wichtigen Aspekt hin, den Gläubiger kennen sollten. |

     

    Im betreffenden Fall beauftragte der Gläubiger den GV mit dem amtlichen Vordruck, die Vermögensauskunft abzunehmen. Unter der Rubrik F kreuzte der Gläubiger an: „Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).“ Der GV fertigte ein Schreiben an den Schuldner mit einer Zahlungsaufforderung und der Bestimmung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie der Ladung zu diesem Termin. Darin nahm der GV folgenden Passus auf: „Sollte es Ihnen nicht möglich sein, diese Forderung fristgerecht zu begleichen, biete ich Ihnen hiermit nach § 802b ZPO die gütliche Erledigung der Sache an. Die Bewilligung einer Ratenzahlung bei mir ist nur möglich, wenn Sie mir glaubhaft machen, wann, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln (z. B. Arbeitgeberangabe mit Lohnnachweis) Sie die Raten aufbringen können. Ich weise darauf hin, dass der Gläubiger einer getroffenen Vereinbarung widersprechen kann. Zur gütlichen Erledigung ist es erforderlich, dass Sie sich persönlich mit mir innerhalb der Frist in Verbindung setzen“.

     

    Der Schuldner reagierte nicht und erschien auch nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der GV berechnete dem Gläubiger u. a. für den Versuch der gütlichen Erledigung die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG (8 EUR). Dies griff der Gläubiger mit der Erinnerung an. Er machte geltend, dass mit Blick auf die im Antrag ausgeschlossene Zahlungsvereinbarung, den sich hierauf gleichwohl beschränkenden Versuch des GV und das Fehlen des Versuchs einer alternativen gütlichen Einigung die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nicht anfällt. Das AG gab dem Gläubiger Recht.

     

    MERKE | Bietet der GV dem Schuldner ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung an, obwohl der Gläubiger dies ausgeschlossen hat, handelt er falsch. Dies stellt eine unrichtige Sachbehandlung i. S. d. § 7 Abs. 1 GVKostG dar, die eine Gebühr nach KV 207, 208 GvKostG ausschließt. Der GV ist jedoch nach § 802b Abs. 1 ZPO stets verpflichtet, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das gilt auch, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausschließt, und damit den Spielraum des GV deutlich einschränkt.

     

    Das AG macht klar: Eine Zahlungsvereinbarung ist nicht die einzig mögliche Form, sich gütlich zu einigen. Die Pflicht des GV, dies zu versuchen, kann der Gläubiger also nie komplett ausschließen. Unternimmt der GV alternative Versuche für eine gütliche Einigung, ist die Gebühr gerechtfertigt. Hierzu muss er dann aber diese anderen Versuche darlegen. Tut er dies nicht, gibt es auch keine Gebühr, selbst wenn er solche alternativen Versuche unternommen haben mag.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 60 | ID 45756088