Oft beantragen Gläubiger, einen PfÜB nur noch wegen der bisherigen Vollstreckungskosten zu erlassen, obwohl der Schuldner die eigentlich
titulierte Hauptforderung schon längst gezahlt hat. Ist das möglich? Ja, wie der folgende Beitrag zeigt.
Führt der Gerichtsvollzieher (GV) in den Geschäftsräumen des Schuldners die Räumungsvollstreckung durch und lagern nach Ablauf der Abholungsfrist des § 885 Abs. 4 ZPO bei der Spedition noch Geschäftsunterlagen, ...
Übersendet der Gerichtsvollzieher (GV) Abschriften von Drittauskünften, ist er den Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten aus § 802I Abs. 3 ZPO nachgekommen und hat Gläubiger und Schuldner über das Ergebnis der ...
In der Praxis leider kein Einzelfall: Der Gläubiger beantragt den Erlass
eines PfÜB, doch bevor dieser erlassen wird, teilt er dem Gericht mit, dass der Antrag sich infolge zwischenzeitlicher Zahlung erledigt hat. Kann der Gläubiger den Antrag nun einfach zurücknehmen, ohne dass Kosten anfallen?
In der Praxis werden vielfach PfÜB eingereicht, die als Gläubiger ein
Inkassounternehmen bezeichnen und als Anlage (Seite 9 des amtlichen Formulars) die Kostennote des Inkassounternehmens in eigener Sache enthalten.
Immer Ärger mit dem amtlichen Gerichtsvollzieherformular? Der folgende Beitrag zeigt ein typisches Praxisproblem – und, wie es nach dem BGH zu lösen ist.
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Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Durch Versäumnisurteil wurde der Schuldner verurteilt, 256 EUR Hauptforderung und vorprozessuale Kosten von 83,54 EUR zu zahlen. Hiergegen hat er Einspruch eingelegt. Es erging folgendes Urteil: „Das Versäumnisurteil des AG vom ... wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, ... und ... (Schuldner) wird – statt zur Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen – verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54 EUR gegenüber der ...