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  • · Fachbeitrag · Kosten

    BGH: Keine zusätzliche Verfahrensgebühr für Einigungsversuch in der Vollstreckung

    | Immer Ärger mit dem amtlichen Gerichtsvollzieherformular? Der folgende Beitrag zeigt ein typisches Praxisproblem ‒ und, wie es nach dem BGH zu lösen ist. |

    1. Gütliche Einigung kombiniert mit anderen Maßnahmen

    Gläubiger tragen regelmäßig Folgendes in das amtliche Gerichtsvollzieherformular ein:

     

    E

    gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung - ZPO)

    E 1

    ☐ Ich bin einverstanden, dass folgende Zahlungsfrist gewährt wird:

                                                                                     

    E 2

    ☒ Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.

    ☐ Ratenhöhe mindestens                          Euro

    ☐ monatlicher Turnus ☐ sonstiger Turnus:                         

    E 3

    ☒ Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers einverstanden.

    G

    Abnahme der Vermögensauskunft

    (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    G 1

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)

    G 2

    ☒ nach den §§ 802c, 802f ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)

     

    Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,

    • ☐ bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
    • ☐ beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.
    K

    Pfändung körperlicher Sachen