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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    PfÜB-Antrag: Kosten werden mit Antragstellung fällig

    | In der Praxis leider kein Einzelfall: Der Gläubiger beantragt den Erlass eines PfÜB, doch bevor dieser erlassen wird, teilt er dem Gericht mit, dass der Antrag sich infolge zwischenzeitlicher Zahlung erledigt hat. Kann der Gläubiger den Antrag nun einfach zurücknehmen, ohne dass Kosten anfallen? |

     

    Antwort: Nein. Die Verfahrensgebühr in Höhe von 20 EUR gemäß Nr. 2111 GKG KV ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG bereits mit dem Antrag des Gläubigers fällig geworden. Dies bedeutet, dass die Kostenschuld entstanden ist.

     

    Folge: Die Staatskasse als Gläubiger kann die Leistung fordern. Gemäß § 15 Abs. 1 KostVfg werden die Kosten alsbald nach Fälligkeit angesetzt. Ab Fälligkeit darf der Kostengläubiger (Justiz) mit der Vollstreckung beginnen (§ 5 Abs. 1 S. 1 JBeitrG). Jedoch bestimmt § 5 Abs. 2 JBeitrG zusätzlich, dass in der Regel der Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeblichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden soll.

     

    MERKE | § 6 GKG betrifft nur die Fälligkeit der Gebühr, nicht hingegen die Vorschusspflicht. Diese regelt § 12 Abs. 6 GKG. Hiernach soll über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, § 835 ZPO (PfÜB) erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 167 | ID 46099488