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  • · Fachbeitrag · Inkassokosten

    Inkassounternehmen: Keine Vertretungsgebühr nach RDG für Vertretung in eigener Sache?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis werden vielfach PfÜB eingereicht, die als Gläubiger ein Inkassounternehmen bezeichnen und als Anlage (Seite 9 des amtlichen Formulars) die Kostennote des Inkassounternehmens in eigener Sache enthalten. Es stellt sich die Frage, ob ein Inkassounternehmen für einen Vollstreckungsauftrag in eigener Sache eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG geltend machen kann. Dies verneinen zurzeit das AG Westerstede (DGVZ 19, 159) und das AG Strausberg (DGVZ 18, 236). |

    1. So argumentieren die Amtsgerichte

    Die beiden AG begründen ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass sich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach § 788 ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG richtet. Dies bedeutet: Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten objektiv für notwendig halten konnte, sind zwar nach § 788 ZPO erstattungsfähig. Dies setzt aber eine erforderliche „Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren ...“ voraus. Dies sei bei einer Tätigkeit in eigener Sache kein Erbringen von Inkassodienstleistungen als „registrierte Personen“ nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG.

     

    MERKE | Zwar dürfen gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen und damit Inkassodienstleistungen erbringen. Hinsichtlich dessen, dass das Gesetz davon spricht, „Rechtsdienstleistungen ... erbringen ...“, knüpft es hierbei an das Merkmal der Rechtsdienstleistung an.

     

    Eine Rechtsdienstleistung wiederum ist nach § 2 RDG definiert. Sie ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG) und/oder unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (sog. Inkassodienstleistung; § 2 Abs. 2 RDG).