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  • · Nachricht · Rechtsschutzversicherung

    Anmeldung zur Insolvenztabelle = Vollstreckungsmaßnahme?

    | Viele Rechtsschutzversicherer behandeln die Anmeldung einer Forderung des Mandanten (Gläubiger) zur Insolvenztabelle als Vollstreckungsmaßnahme. Genauer hingeschaut, ist sie das jedoch nicht. Wieso das für Gläubigervertreter wichtig ist und was das LG Münster (19.3.09, 015 O 281/08, Abruf-Nr. 233516 ) bezüglich der Vergütung für diese Tätigkeit sagt, erklärt dieser Beitrag. |

     

    Mitunter geraten Schuldner in die Insolvenz, während gegen sie vollstreckt wird. Der Gläubigervertreter wird dann die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Rechtsschutz übernimmt diese Kosten oft im Rahmen der Zwangsvollstreckung. In der Regel werden nur drei Vollstreckungsversuche bezahlt. Wurden diese bereits verbraucht, lehnt der Rechtsschutz häufig die Kosten für die Anmeldung zur Insolvenztabelle ab (als angeblich „vierte Maßnahme“). Wie kann der Gläubigervertreter nun agieren?

     

    Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist ab diesem Zeitpunkt keine Zwangsvollstreckung mehr möglich. Die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle stellt daher auch keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Das LG Münster bejaht, dass ein Bevollmächtigter für die Anmeldung eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3320 VV RVG zzgl. Auslagen verlangen kann. Als Streitwert gilt der Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG). Obwohl einige Rechtsschutzversicherer diese 0,5-Gebühr (anstatt der 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV) auch bezahlen, werten sie die Anwaltstätigkeit in ihren ARB als Teil der Zwangsvollstreckung.

     

    Wurde Kostenschutz für die Zwangsvollstreckung gewährt, gehen Sie daher wie folgt vor:

     

    • Sofern erst ein oder zwei Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden, rechnen Sie als dritte „Vollstreckung“ (Forderungsanmeldung) die 0,5-Gebühr ab (Nr. 3320 VV RVG).
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    • Sind bereits drei Vollstreckungsversuche verbraucht, argumentieren Sie mit der o. g. Entscheidung des LG Münster und bitten, die Anmeldung als gesonderte ‒ zusätzliche ‒ Anwaltstätigkeit kostenmäßig zu übernehmen. Sie können hierum auch im Rahmen einer Kulanzentscheidung bitten.

     

    PRAXISTIPP | Schauen Sie stets in die ARB des Versicherers, ob und wie dort die Anmeldung zur Insolvenztabelle als Leistung eingestuft ist. Wird die Forderungsanmeldung nicht als zur Vollstreckung gehörend betrachtet, wären grundsätzlich sogar drei Vollstreckungsmaßnahmen und die Forderungsanmeldung abrechenbar. Auch dann gilt: Holen Sie möglichst früh eine Deckungszusage für die Forderungsanmeldung ein.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung, VE 20, 167
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 41 | ID 49041929