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  • · Nachricht · Forderungsvollstreckung

    Insolvenzeröffnungsbeschluss kein Titel zur Forderungsvollstreckung

    | Der BGH hat am 21.7.22 (IX ZB 63/21, Abruf-Nr. 230831 ) entschieden, dass ein Insolvenzverwalter aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses keine Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen kann. |

     

    Obwohl die Entscheidung in einem Insolvenzverfahren ergangen ist, gilt sie auch in der Einzelzwangsvollstreckung. Denn ein Insolvenzverwalter kann im Hinblick auf die Insolvenzmasse auch als Gläubiger auftreten. § 80 Abs. 1 InsO verleiht ihm die Berechtigung über das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Dieses Recht geht bereits mit der Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis betrifft alle Gegenstände des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens. Will der Insolvenzverwalter Ansprüche des Schuldners gegen Dritte durchsetzen, ist eine vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Schuldners nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter ist vielmehr in der Lage, zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen gegen Dritte ohne Weiteres geltend zu machen und ggf. in einem Rechtsstreit zu verfolgen. Für die Forderungsverwertung bedarf es wegen der Eröffnungswirkung keiner vorherigen Beschlagnahme.

     

    MERKE | § 148 Abs. 2 S. 1 InsO bestimmt zwar, dass der Insolvenzverwalter aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, durchsetzen kann. Diese Bestimmung betrifft nach Wortlaut, Sinn und Zweck und gesetzgeberischer Interessenbewertung allerdings nur die Vollstreckung zur Herausgabe i. S. d. §§ 883 ff. ZPO. Hingegen stellt der Eröffnungsbeschluss keinen tauglichen Vollstreckungstitel dar, um eine Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen des Schuldners nach Maßgabe der §§ 828 ff. ZPO zu betreiben.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 194 | ID 48626102