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  • · Nachricht · Insolvenz

    Anwaltliche Insolvenzverwalter müssen ihr beA benutzen

    | Regelmäßig erreichen uns Fragen, wie es in der Zwangsvollstreckung oder bei einer Insolvenz mit der beA-Pflicht aussieht. Aktuell hat der BGH hierzu entschieden: Rechtsmittel im Insolvenzverfahren sind elektronisch einzureichen (24.11.22, IX ZB 11/22, Abruf-Nr. 233042 ). |

     

    Der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte, eine Vergütung von über 24.000 EUR festzusetzen. Das Insolvenzgericht reduzierte diese jedoch auf gut 9.000 EUR. Der Beschluss wurde dem Anwalt am 21.12.21 zugestellt. Hiergegen richtete sich seine Beschwerde, die am 4.1.22 per Telefax und schriftlich im Original bei Gericht einging. Der Anwalt gab an, dass er als Insolvenzverwalter keinen elektronischen Übermittlungsweg nutzen müsse. Das LG wies seine sofortige Beschwerde zurück. Auch seine Rechtsbeschwerde zum BGH blieb erfolglos. Die Frist sei nicht gewahrt, wenn ein Rechtsmittel nicht wie gemäß § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. mit § 130d S. 1 ZPO vorgeschrieben eingelegt wird.

     

    In der Literatur enthält auch Meinungen, die die elektronische Übermittlung nur bei Prozesshandlungen des anwaltlichen Insolvenzverwalters als Pflicht ansahen, aber nicht bei allgemeinen Mitteilungen an das Gericht. Mit der Frage, welche anwaltliche Korrespondenz nun unter die beA-Pflicht fällt, setzte sich der BGH hier zwar nicht auseinander. Er stellte aber fest, dass § 130d ZPO gemäß § 4 S. 1 InsO für Rechtsmittel des anwaltlichen Insolvenzverwalters gelte, die dieser an das Gericht richtet. Entscheidend ist auch der Zweck der Norm, auf den sich bereits in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte bezogen haben. Es geht schlicht darum, eine Pflicht für alle Anwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten zu etablieren.

     

    Der Fall liegt ähnlich wie in einer jüngeren Entscheidung des LAG Hamm (27.9.22, 10 Sa 229/22, Abruf-Nr. 231641), in dem ein Syndikusanwalt für einen Arbeitgeberverband auftrat. Auch hier entschied das Gericht, dass der Anwalt sein beA nutzen muss, selbst, wenn die Arbeitgeberverbände Schriftsätze noch nicht elektronisch einreichen müssen.

     

    PRAXISTIPP | Als Insolvenzverwalter bestellte Anwälte sollten, wie alle anderen Anwälte, ihre Korrespondenz stets auch via beA führen. Gerichte werden immer stärker dahin tendieren, dass dies schlicht die Absicht des Gesetzgebers war. Ein Anwalt geht unnötige Risiken ein, wenn er aufgrund nicht einheitlicher Rechtsprechung in Einzelfällen glaubt, nicht elektronisch übermitteln zu müssen und Grenzfälle austestet.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Insolvenzeröffnungsbeschluss kein Titel zur Forderungsvollstreckung, VE 22, 194
    • Insolvenzverwalter kündigt Sterbegeldversicherung bei Rückkaufswert unter Schonbetrag, VE 21, 191
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 42 | ID 49041930