Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Verfahrensverzögerung

    Massezugehörigkeit von Steuererstattungsansprüchen

    | Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt, gehört der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse und nicht zum insolvenzfreien Neuerwerb des Schuldners, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens vor Ablauf der Abtretungsfrist verwirklicht worden ist. Das hat der BGH jetzt klargestellt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Obwohl die Entscheidung in einem Insolvenzverfahren ergangen ist, ist sie auch für den einzelnen Insolvenzgläubiger bedeutsam. Der BGH stellt klar: Ein Schuldner kann Steuererstattungsansprüche in einem sog. asymmetrischen Insolvenzverfahren der Insolvenzmasse ‒ und damit der Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger ‒ nicht dadurch entziehen, dass er das Einreichen der Steuererklärungen bis nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verzögert (BGH 13.1.22, IX ZR 64/21, Abruf-Nr. 227321). Durch die Entscheidung ist ein Insolvenz-gläubiger somit in der Lage, seine Quote und Befriedigung zu erhöhen.

     

    Bevor das Insolvenzgericht dem Schuldner per Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt, muss es zuvor die Beteiligten anhören, somit auch die Insolvenzgläubiger (vgl. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO). In diesem Zusammenhang reicht der Insolvenzverwalter regelmäßig nach Aufforderung durch das Gericht einen Bericht ein. Diesen können Insolvenzgläubiger einsehen bzw. das Gericht versendet ihn auch postalisch ‒ gegen Erstattung von Auslagen ‒ bzw. elektronisch. Insofern können Insolvenzgläubiger erkennen, ob der Insolvenzverwalter diesbezüglich den Schuldner zur Abgabe seiner Steuererklärung aufgefordert hat bzw. ob und in welcher Höhe Steuererstattungsansprüche in die Masse geflossen sind.