Ist ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten vorwerfbar nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt werden. Der Antragsteller hat sich dann mutwillig selbst bedürftig gemacht. Es ist dann rechtsmissbräuchlich, nun Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Ein gerichtlicher Vergleich, der ohne den Vermerk „vorgelesen und genehmigt“ protokolliert wurde, ist formunwirksam und nicht gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vollstreckbar (BayVGH 9.1.14, 9 C 13.2454).
In jüngster Zeit mehren sich die – zumeist – amtsgerichtlichen Entscheidungen, die Gläubigern ein Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der durch den Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Zustellung absprechen.
In VE 13, 153, haben wir über die BAG-Rechtsprechung berichtet, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO die sog. Nettomethode anzuwenden ist. In VE 14, 65, haben wir empfohlen, im amtlichen PfÜB-Formular auf Seite 8 oder 9 unter der Rubrik „Sonstige Anordnungen“ die dort abgedruckte Musterformulierung einzufügen. In der Praxis hat sich nun eine Kontroverse darüber entwickelt, ob das Vollstreckungsgericht einen Beschluss mit einer solchen Anordnung erlassen darf.
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