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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Gerichtlicher Vergleich ohne v.u.g.-Vermerk nicht vollstreckbar

    | Ein gerichtlicher Vergleich, der ohne den Vermerk „vorgelesen und genehmigt“ protokolliert wurde, ist formunwirksam und nicht gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vollstreckbar (BayVGH 9.1.14, 9 C 13.2454). |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung ist auch auf zivilprozessrechtliche Verfahren anwendbar. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird aus gerichtlichen Vergleichen vollstreckt. Nur formgültig geschlossene Vergleiche sind aber taugliche Vollstreckungstitel. So muss ein gerichtlicher Vergleich ordnungsgemäß beurkundet und unterschrieben werden. Darüber hinaus ist der Text eines zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs nach § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO zu verlesen und von den Parteien genehmigen zu lassen. Der Verlesungs- und Genehmigungsvermerk („v.u.g.“) ist in die Niederschrift aufzunehmen. Fehlt er, ist ein wegen eines derartigen Formmangels unwirksamer gerichtlicher Vergleich kein zur Vollstreckung geeigneter Titel. Insofern ist dieser Mangel im Rahmen einer durch den Schuldner eingelegten Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zu beachten. Eine andere Frage ist, ob der Vergleich wegen seiner Doppelnatur als Prozesshandlung und materiell-rechtlicher Vertrag als außergerichtlicher Vergleich wirksam ist.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 165 | ID 42915111