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  • · Fachbeitrag · Pfändung

    Arbeitseinkommen und Nettomethode im PfÜB

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE 13, 153 , haben wir über die BAG-Rechtsprechung berichtet, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 S. 1 ZPO die sog. Nettomethode anzuwenden ist. In VE 14, 65 , haben wir empfohlen, im amtlichen PfÜB-Formular auf Seite 8 oder 9 unter der Rubrik „Sonstige Anordnungen“ die dort abgedruckte Musterformulierung einzufügen. In der Praxis hat sich nun eine Kontroverse darüber entwickelt, ob das Vollstreckungsgericht einen Beschluss mit einer solchen Anordnung erlassen darf. |

     

    1. Meinungsunterschiede bei Vollstreckungsgerichten

    Die ablehnende Ansicht meint, dass es nur den Prozessgerichten zusteht, solche materiell-rechtlichen Entscheidungen zu treffen. Das Vollstreckungsgericht dürfe letztlich dem Drittschuldner (Arbeitgeber) nicht vorschreiben, wie er das pfändbare Einkommen zu berechnen hat - nach der Netto- oder Bruttomethode. Dies sei Sache des Drittschuldners.

     

    Die Gegenansicht meint, dass die o.g. Formulierung im amtlichen Formular eingefügt werden kann. Das letzte Kästchen, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet, biete sich dafür an. Es lasse auch Hinweise des Gläubigers zu. Dies sehen die „Quick-Infos“ des BMJ zum Ausfüllen des Formulars vor („Setzen Sie bitte ein Kreuz für weitere Anträge oder Hinweise“). Dieses (Hinweis-) Kästchen befindet sich nach dem Kästchen mit dem Zahlungsverbot an den Drittschuldner sowie dem Verfügungs- und Einziehungsverbot an den Schuldner und auch nach dem Überweisungsbeschluss zur Einziehung oder an Zahlungs statt. Es befindet sich also am Schluss des Formulars und kann, wenn es als „nichtamtlicher Hinweis“ bezeichnet ist, nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden. Dort können auch Hinweise zur Verrechnungsbestimmung angebracht werden, denn eine von § 367 BGB abweichende Verrechnung von Zahlungen ist für die Berechnung der Gesamthöhe der gepfändeten Forderung von Bedeutung und zur Bestimmbarkeit des Umfangs des PfÜB für den Drittschuldner notwendig.

     

    2. Lösungsansatz

    Unabhängig davon, welche Ansicht richtig ist, sollte der Gläubiger den sichersten Weg wählen. Bis zu einer obergerichtlichen Klärung der o.g. Frage, sollte er die vorgeschlagene Formulierung wählen, allerdings deutlich versehen mit „nichtamtlicher Hinweis“! Parallel dazu sollte in einem gesonderten Schreiben zum Antrag auf Erlass eines PfÜB deutlich sichtbar auf diese Formulierung hingewiesen werden. Dabei ist zu erklären, dass, sollte das Vollstreckungsgericht mit der Formulierung nicht einverstanden sein, Absetzungen ohne Rücksprache bzw. Zwischenverfügung von Amts wegen vorgenommen werden können. Sollte die vorgeschlagene Formulierung dann gestrichen werden, sollte der Gläubiger nach Erlass und Zustellung des PfÜB den Drittschuldner mit der in VE 13, 153, vorgeschlagenen Formulierung anschreiben und auf die Rechtsprechung des BAG hinweisen. Richtet sich der Drittschuldner nicht nach dieser Berechnungsmethode, muss der Gläubiger diese Frage im Drittschuldnerprozess durch das ArbG klären lassen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 141 | ID 42768912