Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht (BGH 25.11.10, VII ZB 111/09).
Zahlt der Schuldner eine Geldstrafe, kann dies vom Gläubiger angefochten werden. Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung (BGH 14.10.10, IX ZR 16/10).
Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die ...
Das LG Frankfurt hat in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt: Nicht jede Kontenpfändung muss bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II wegen besonderer Härte aufgehoben werden (11.2.10, 2-17 T 16/10). Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ist er sehr alt und hat er zuvor einen Minderungsprozess verloren, rechtfertigt dies ebenfalls keinen Kontenschutz.
Das OLG Dresden hat jüngst wie folgt entschieden (1.12.10, 1 U 475/10, Abruf-Nr. 104258, rechtskräftig): Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auch für die Kosten einer ...
Heute berichten wir über den Fall unseres Lesers Thomas Schneider, Essen. Er zeigt, dass insbesondere in kleinen Gemeinden oder überschaubaren Vororten oft viel Wissen über bestimmte Schuldner vorhanden ist, wenn ...
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Am 28.12.10 ist das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist § 850k Abs. 8 ZPO wie folgt geändert worden (Änderungen kursiv):