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  • 02.02.2011 | P-Konto

    Gesetzesänderung in Kraft getreten

    Am 28.12.10 ist das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten (BGBl I 10, 2248). In diesem Zusammenhang ist § 850k Abs. 8 ZPO wie folgt geändert worden (Änderungen kursiv):  

     

    Änderung des § 850k Abs. 8 ZPO

    Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach S. 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in S. 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.  

     

    § 850k Abs. 8 S. 3 und 4 ZPO sollen verhindern, dass ein Schuldner zum Nachteil des Gläubigers mehrfach Kontopfändungsschutz in Anspruch nimmt. Die bisherige Regelung beschränkt den Informationsaustausch zwischen P-Konten führenden Banken auf eine Schnittstelle mit der SCHUFA-Holding AG. Diese Beschränkung sollte sicherstellen, dass die Datenerfassung für das Auskunftsverfahren möglichst bei einer Stelle konzentriert bleibt.  

     

    Gegen diese Beschränkung des Datenaustauschs sind Bedenken erhoben worden (Schröder, ZVI 09, 400). Dem wird mit der Neufassung der Vorschrift Rechnung getragen. Mit der Novelle soll die Missbrauchskontrolle auch dort implementiert werden, wo Kreditinstitute Geschäftsbeziehungen mit anderen Auskunfteien unterhalten. Wegen der hohen Marktabdeckung der SCHUFA Holding AG (vgl. BT-Drucksache 16/12714, S. 17, 21) bleiben die Daten zwar im Wesentlichen bei einer Stelle konzentriert. Den Kreditinstituten wird aber ermöglicht, im Einzelfall - je nach regionalen Gegebenheiten - weitere Auskunfteien über das Bestehen eines P-Kontos zu unterrichten.