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  • 02.03.2011 | Kurz berichtet

    Diese Einwendungen des Schuldners gegen die Kontopfändung greifen nicht

    Das LG Frankfurt hat in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt: Nicht jede Kontenpfändung muss bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II wegen besonderer Härte aufgehoben werden (11.2.10, 2-17 T 16/10). Hat der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ist er sehr alt und hat er zuvor einen Minderungsprozess verloren, rechtfertigt dies ebenfalls keinen Kontenschutz.  

     

    Bei Redaktionsschluss war gegen die Entscheidung noch ein Rechtsmittel beim OLG Frankfurt (26 W 16/10) anhängig.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 38 | ID 142645