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  • 02.03.2011 | Deliktsforderung

    Regelsätze sind bei Deliktsforderungen unpfändbar

    Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht (BGH 25.11.10, VII ZB 111/09, Abruf-Nr. 110028).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Deliktsforderung. Der Schuldner bezieht Hartz IV in Höhe von monatlich 359 EUR sowie monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 345,82 EUR. Die Gläubigerin hat beantragt, einen monatlichen Betrag von 30 EUR zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Vollstreckungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der dem Schuldner nach § 850f Abs. 2 ZPO zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts zu belassende Betrag umfasst den ungeschmälerten Regelsatz nach § 28 SGB XII. Die Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB II können allerdings nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.  

     

    Bei sog. Deliktsforderungen gilt, dass ein Gläubiger nach § 850f Abs. 2 S. 1 ZPO in erweitertem Maße auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugreifen kann. Diesem ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf, § 850f Abs. 2 S. 2 ZPO.