Konkrete Gegenstände, die ein Täter aus der Tat erlangt hat, können über eine Beschlagnahme (§§ 111b Abs. 1, 111c StPO) sichergestellt werden. Der geschädigte Gläubiger kann dann im Rahmen der Rückgewinnungshilfe auf diesen konkreten Gegenstand nach Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das Strafgericht vor anderen, nicht durch die Straftat geschädigten Gläubigern zugreifen (§ 111g Abs. 2, § 111h Abs. 2 StPO). Die Checkliste zeigt, was Sie als Vergütung für einen solchen Antrag auf Zulassung der ...
Drittschuldnerische Banken, Gläubiger und Schuldner stoßen beim P-Konto auf das sog. Monatsanfangsproblem. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen, wie weit der Pfändungsschutz reicht und was Gläubiger wann ...
Online-Plattformen rund um Beruf und Karriere, z.B. XING oder LinkedIn, werden von ca. 70 Prozent der deutschen Unternehmen für die regelmäßige Kontaktpflege genutzt. Lohnt es sich auch hier, regelmäßig nach ...
In diesem Fall geht es darum, dass Vollstreckungsfälle den Sachbearbeiter manchmal sogar bis in sein Privatleben verfolgen. Wenn sie dann aber erfolgreich abgeschlossen werden können, umso schöner! Diesen Fall hat uns Tanja Helbig, Rechtsanwälte Szary, Breuer, Westerath und Partner, Mönchengladbach, übersandt.
Heute berichten wir zunächst über den Fall unseres Lesers Ove Jannsen, Inkassounternehmer, Niebüll. Er ist nicht alltäglich. Zwar handelt es sich nicht um einen klassischen „Vollstreckungs-Tipp“, aber viele ...
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
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27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Freiwillige Angaben des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher beseitigen nicht den Anspruch des Gläubigers auf Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung (AG Emmerich 15.6.10, 6 a M 497/10).